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   RG, 05.04.1937 - VI 342/36   

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https://dejure.org/1937,582
RG, 05.04.1937 - VI 342/36 (https://dejure.org/1937,582)
RG, Entscheidung vom 05.04.1937 - VI 342/36 (https://dejure.org/1937,582)
RG, Entscheidung vom 05. April 1937 - VI 342/36 (https://dejure.org/1937,582)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist der Erwerb, den eine Witwe infolge des Wegfalls ihrer Pflichten gegen den Mann durch eigene Arbeit erzielt oder erzielen könnte, anzurechnen auf den Schadensersatz, den ihr wegen des Verlustes ihres Unterhaltsanspruchs gegen den Mann der für dessen Tod haftende ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 154, 236
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 13.12.1951 - III ZR 83/51

    Schadensminderungspflicht der Witwe des Getöteten

    An der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 154, 236) wird festgehalten, dass auch auf die Rentenansprüche aus § 844 Abs. 2 BGB die Grundsätze des § 254 Abs. 2 BGB (Mitverschulden bei Verstoss gegen die Verpflichtung zur Schadensminderung) Anwendung finden.

    Unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung hat der III. Zivilsenat des Reichsgerichts (Urteil vom 9. Dezember 1927 - III ZR 148/27) die tatsächlich erzielten Einnahmen aus eigenem Erwerb auf diese Schadensersatzansprüche angerechnet, während er unentschieden gelassen hat, ob auch der Gewinn aus einem Erwerb, dem die Witwe nachgehen könnte, aber tatsächlich nicht nachgegangen ist, anzurechnen ist (vgl. dazu RGZ 154, 236 [239/40]).

    Den Wegfall der häuslichen Pflichten gegenüber dem Ehemann (§ 1356 BGB) und das dadurch bedingte Freiwerden der Arbeitskraft als einen mit dem Verlust des Ehemannes verbundenen "Vorteil" zu bezeichnen, würde eine Beurteilung darstellen, die dem Wesen der Ehe als einer den ganzen Menschen ergreifenden Lebensgemeinschaft nicht gerecht würde, in der die Erfüllung der häuslichen Pflichten auf Seiten der Frau und die Unterhaltsleistung auf Seiten des Mannes nicht in ein Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gebracht werden können (RGZ 152, 208 [211]; 154, 236 [240]).

    Mit Recht hat das Reichsgericht (Recht 1909 Nr. 3559; RGZ 154, 236 [240]) auch ausgeführt, dass nicht das Freiwerden der Arbeitskraft der Frau, sondern erst ihre Arbeitsleistung den Verdienst und damit den "Vorteil" schafft.

    Es ist daher an der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts, wie sie in RGZ 154, 236 begründet worden ist, festzuhalten.

    Deshalb kann dem Reichsgericht insoweit nicht gefolgt werden, als es in RGZ 154, 236 [241] ausführt, "es widerspreche dem gesunken Volksempfinden, wenn eine arbeitsfähige junge Witwe ohne Kinder, die, wenn sie nicht geheiratet hätte, einem Erwerb nachgegangen wäre, nach dem Tode ihres Ernährers von der Möglichkeit, ihren Unterhalt selbst zu erwerben, keinen Gebrauch mache, sondern auf Kosten eines für den Tod des Mannes verantwortlichen Dritten ein Rentnerleben führe; in solchem Falle fordere es geradezu das eigene Interesse der kinderlosen Witwe, ihr, nachdem ihr durch den Tod des Mannes ihre bisherige Lebensaufgabe und ihr wesentlichster Lebensinhalt genommen worden sei, nicht den Segen der Arbeit vorzuenthalten, sondern sie zu einer ihren Kräften, ihrem Alter und ihrer Lebensstellung entsprechenden Arbeit zu nötigen".

    In Fällen, in denen eine Witwe - sei es aus Not, sei es aus besonderer Arbeitsfreudigkeit oder aus welchem Grunde immer - eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, obwohl ihr das den Umständen nach nicht zuzumuten gewesen wäre, erscheint die Anrechnung des erzielten Erwerbs auf den Schadensersatzanspruch nicht gerechtfertigt (RGZ 154, 236 [241]).

  • BGH, 23.09.1986 - VI ZR 46/85

    Unabwendbarkeit eines Unfalls beim Überholen nach Ende eines Überholverbotes;

    Wenn sie nur darum weiter arbeitete, weil sie sich durch den Tod ihres Ehemannes in schlechterer finanzieller Situation befand, würde es sich um eine überobligationsmässige Leistung handeln, die dem Schädiger nach ständiger Rechtsprechung nicht zugute kommt (RGZ 154, 236; BGHZ 4, 170, 176 [BGH 13.12.1951 - III ZR 83/51]; Senatsurteil vom 25. September 1973 - VI ZR 97/71 - VersR 1974, 142; zuletzt BGHZ 91, 357, 362).
  • BGH, 19.06.1984 - VI ZR 301/82

    Unterhaltsschaden (Haushaltsführung) nach Aufnahme einer eheähnlichen

    Andererseits haben es sowohl das Reichsgericht (RGZ 154, 236, 241; JW 1938, 1816) als auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 4, 170, 176 [BGH 13.12.1951 - III ZR 83/51]; Senatsurteile vom 13. Oktober 1954 - VI ZR 38/54 - VersR 1955, 36; vom 9. Februar 1955 - VI ZR 286/53 - VersR 1955, 275; vom 30. April 1955 - VI ZR 94/54 - VersR 1955, 354; vom 27. September 1957 - VI ZR 230/56 - VersR 1957, 783; vom 25. September 1962 - VI ZR 98/61 - VersR 1962, 1176; vom 13. Dezember 1966 - VI ZR 75/65 - VersR 1967, 259; vom 11. Februar 1969 - VI ZR 240/67 - VersR 1969, 469 mit zust. Anm. Wussow, VII 1969, 53; vom 25. September 1973 aaO; vgl. auch BGHZ 58, 14, 19) einer Witwe mit minderjährigen Kindern (u.U. auch mit nur einem Kind), sofern diese noch der Fürsorge und Erziehung bedürfen, in der Regel eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet.
  • BAG, 24.08.1967 - 5 AZR 59/67

    Freizeiteinbuße - Vermögensschaden

    Die Erstattung eines in gewissem Sinne hypothetischen Schadens ist unserer Rechtsordnung nicht fremd, wie sich aus C 843 Abs. 4 BGB ergibt (vgl. hierzu RGHK gN BGB 11. Aufl., § 843 Anm. 9) und auch die Rechtsprechung anerkannt hat (vgl. BGIIZ 4, 170 [1773 ; für den Schadenersatzanspruch des verletzten Arbeitnehmers gegen den Schädiger trotz Weiterzahlung von Lohn oder Gehalt vgl. BGKZ 7, 30 und 21, 112; für Gehalt eines Gesellschafters: BGH in NJW 1963, 1051)o In dieser Vorschrift kommt der allgemeine Rechtsgedanke zum Ausdruck, daß die Schadenersatzpflicht auch dann besteht, wenn die konkrete wirtschaftliche Lage des Geschädigten vor einer nachteiligen Änderung (nur) infolge qi/ von Leistungen eines Anderen bewahrt geblieben ist, die ihrer Natur nach nicht dem Schädiger zugute kommen sollen« c) Folglich ist die auf der eigenen Initiative des Klägers beruhende Arbeitsleistung bei der Schadenberechnung hier unberücksichtigt zu lassen" Zwar trifft den Geschädigten nach § 254 Abs" 2 BGB eine Schadenabwendungs- und Schadenminderungspflicht" Diese besteht aber nicht schlechthin, sondern nur im Rahmen des billiger weise Zumutbaren und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben" Uberobligationsmäßige Maßnahmen können nicht verlangt werden" Erbringt sie der Geschädigte gleichwohl, so bleiben sie bei der Schadenberechnung außer Betracht, weil der Schädiger auf sie keinen Anspruch hatte (Esser, Schuldrecht, 2" Aufl", S" 273; Thiele, aaO; Staudinger, aaO, § 24-2, Anm" B 4 461, § 249 Vorbem" 102; BGHZ 32, 280 [2851)" Das gilt auch für den Einsatz der eigenen Arbeitskraft (RGZ 154, 236 [241 - 242]; BGHZ 4, 170 [177 - '178]; BGHZ 10, 18 [20])".
  • BGH, 13.10.1954 - VI ZR 38/54

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrades mit einem PKW in einer engen

    Es wäre nicht mit Treu und Glauben zu vereinbaren, wenn man von ihr eine Berufsausübung fordern wollte (vgl. auch RGZ 154, 236, 247; Pagendarm DAR 1954, 169, 171; Reinicke MDR 1952, 460, 461).
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